Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung – Horizont

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Für den Arbeitsmarktzugang bringt der Status einer Duldung einige Besonderheiten mit sich. Daher stellen sich die Fragen: Was ist eigentlich eine Duldung? Welche Duldungsformen gibt es? Und welche Möglichkeiten gibt es dann in Arbeit zu kommen?

Nach §60a des Aufenthaltsgesetzes ist eine Duldung eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Das heißt eine Person mit einer Duldung ist eigentlich ausreisepflichtig, kann aber aus verschiedenen, meist triftigen Gründen nicht abgeschoben werden. Duldungsgründe sind zum Beispiel die nicht vertretbare Trennung einer Familie, schwere Krankheit und daraus resultierende Reiseunfähigkeit oder auch eine Verschlechterung der Sicherheitslage im Herkunftsland. Auch wenn es keine direkte Reiseroute gibt oder der betroffenen Person Ausweis- oder Reisedokumente fehlen kann eine Duldung erteilt werden. Duldungen werden in der Regel für kürzere Zeiträume ausgestellt und müssen regelmäßig verlängert werden.
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Geduldete Menschen dürfen mit einer Arbeitserlaubnis der Ausländerbehörde und mit Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen nach sechs Monaten arbeiten. Ohne Verpflichtung dürfen sie bereits nach drei Monaten arbeiten.
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Foto: Omkar Patel

Ausbildungsduldung

Eine besondere Form der Duldung ist die Ausbildungsduldung nach §60c im Aufenthaltsgesetz. Sie betrifft einerseits Menschen, die während des Asylverfahrens eine Ausbildung begonnen haben, deren Asylantrag aber abgelehnt wurde und andererseits geduldete Menschen, die eine Ausbildung beginnen möchten. Letztere können die Ausbildungsduldung allerdings erst nach einer Vorduldungszeit von 3 Monaten mit Duldung beantragen. Weiter werden keine Ausbildungsduldungen erteilt, wenn bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorgenommen wurden, also zum Beispiel bereits Transportmittel gebucht wurden. Auch für die Ausbildung muss eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Eine Ausbildungsduldung kann nicht nur für staatlich anerkannte bzw. vergleichbar geregelte Berufsausbildungen erteilt werden, sondern auch für vorbereitende Assistenz- oder Helferausbildungen für eine bereits zugesagte Ausbildungsstelle. Die Ausbildungsduldung gilt für den gesamten Zeitraum der Ausbildung und schützt so vor Abschiebung. Im Anschluss der Ausbildung wird die Duldung für sechs Monate verlängert, sodass die betroffene Person auf Arbeitssuche gehen kann, wenn sie nicht vom Ausbildungsbetrieb übernommen wird. Auch bei Abbruch der Ausbildung wird die Duldung einmalig um 6 Monate zur Arbeitssuche verlängert.

Wichtig für eine Ausbildungsduldung ist die Identitätsklärung der betroffenen Person. Das heißt sie muss alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung in den vorgesehenen Fristen ergriffen haben. Wenn die betroffene Person diese Maßnahmen durchgeführt hat, aber die Identität dennoch nicht geklärt werden kann, wird unter bestimmten Umständen trotzdem eine Ausbildungsduldung erteilt.
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Beschäftigungsduldung

Neben der Ausbildungsduldung gibt es seit dem 1. Januar 2020 auch die sogenannte Beschäftigungsduldung. Theoretisch schützt sie ausreisepflichtige Personen, die in einer Anstellung sind, vor der Abschiebung. Praktisch erfüllen nur sehr Wenige die Voraussetzungen – die Beschäftigungsduldung wird also kaum erteilt.

Um eine Beschäftigungsduldung zu erhalten muss der/ die AntragstellerIn bis spätestens zum
01. August 2018 eingereist
sein, fristgerecht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen für die
Identitätsklärung
getroffen haben und mindestens
seit 12 Monaten im Besitz einer Duldung
sein. Weiterhin muss die betroffene Person seit mindestens
18 Monaten für 35 Stunden pro Woche
, Alleinerziehende mindestens 20 Stunden pro Woche beschäftigt sein. Damit nicht genug: der
Lebensunterhalt muss während der letzten 12 Monate sowie aktuell gesichert sein
und die AntragstellerIn muss über
hinreichende mündliche Deutsch-Kenntnisse
(Niveau A2) verfügen. Die betroffene Person darf ebenso wenig wie der/ die LebenspartnerIn oder EhegattIn
strafrechtlich verurteilt
worden sein oder
Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen
haben oder diese unterstützen. Die
Kinder des/ der AntragstellerIn dürfen auch nicht strafrechtlich verurteilt worden sein
und müssen ihren
Schulbesuch nachweisen
. Sollte die betroffene Person und ihr/e EhegattIn oder LebenspartnerIn zu einem
Integrationskurs
verpflichtet worden sein, müssen sie diesen erfolgreich abgeschlossen oder den Abbruch nicht selbst zu vertreten haben.

Sind alle diese Kriterien erfüllt wird sowohl dem/ der AntragstellerIn als auch dem/ der EhegattIn und in der Familie lebenden minderjährigen Kindern eine Duldung für 30 Monate erteilt. Das Gesetz der Beschäftigungsduldung gilt nur für drei Jahre, also bis zum 31. Dezember 2023.
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Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (Duldung Light)

Eine Duldung Light wird erteilt, wenn einem/r abgelehnten AsylbewerberIn vorgeworfen wird, dass er oder sie die Vollziehung der eigenen Abschiebung verhindert. Das heißt zum Beispiel, dass die betroffene Person sich nicht ausreichend um ihre Identitätsklärung bzw. Passbeschaffung kümmert oder angeblich falsche Angaben macht. Diese Vorwürfe werden häufig unterstellt, obwohl Identitätsklärung und Passbeschaffung in der Realität oftmals einige Zeit in Anspruch nehmen.
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Außerdem: Wer aus einer Diktatur, einem Bürgerkriegsland oder einem „failed state“ stammt, erlebt oft, dass die Botschaften unzureichend oder gar nicht arbeiten.

Eine ungenügende Mitwirkung der betroffenen Person in Identitätsklärungs- oder Passbeschaffungspflicht, führt zu Sanktionen. Dazu gehören neben einer Wohnsitzauflage und Arbeitsverbot auch Kürzungen der Sozialleistungen. Die Sozialleistungen für geduldete Menschen und Geflüchtete im Asylverfahren liegen in den ersten 18 Monaten allerdings bereits unter den Hartz-IV-Sätzen.
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Die Zeit, in der eine Person den Status einer Duldung Light hat, wird weiterhin nicht als Vorduldungszeit für Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung (s.o.) anerkannt. Somit wird auch die Bleibeperspektive für Betroffene erschwert. Die Duldung Light und die damit oftmals verbundenen Sanktionen grenzen betroffene Personen – sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich – immens aus und bringen sie in eine höchst kritische Lage.

[1]

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60a.html

[2]

https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Infos-fuer-Asylsuchende/arbeitsmarktzugang-asylbewerber-geduldete.html

[3]

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60c.html

[4]

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60d.html

[5]

Aus der Praxis: Trotz aller Mühe bei der Passbeschaffung »nicht mitgewirkt«

[6]

https://www.fluechtlingsrat-thr.de/themen/basiswissen/welche-sozialen-leistungen-erhalten-fluechtlinge

URL: https://web.archive.org/web/20201026193053/https://www.horizontmagazin.de/2020/09/chemnitz-eine-kulturelle-hauptstadt/


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